Satzung des Bürgervereins für Chemnitz-Erfenschlag e.V.

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein für Chemnitz-Erfenschlag e.V.“.

2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen werden.

3. Der Vereinssitz ist Chemnitz.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Grundsätze

     

1. Zweck des Vereins ist es, die Kultur des Chemnitzer Stadtteils Erfenschlag ideell und materiell zu fördern, insbesondere durch: 

 

  • Pflege und Erhalt von Kulturwerten, 
  • Erhalt, Schutz und Pflege historischer, sonst bedeutsamer Bausubstanz, des Stadtbildes und sonstiger Denkmäler des Chemnitzer Stadtteiles Erfenschlag, 
  • Einflussnahme auf verbesserte Lebensbedingungen im Chemnitzer  Stadtteil Erfenschlag 
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, 
  • Förderung der Jugend- und Altenpflege, 
  • Förderung internationaler Gesinnung durch Pflege von Toleranz und Weltoffenheit in der Stadt Chemnitz und dessen Stadtteil Erfenschlag. 
  • Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmahlen und Gedenkstätten. 
  • Förderung der öffentlichen Gesundheit und des Sports, insbesondere des Schwimmsports.

 

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch themenbezogene kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen und Vereinsschriften verwirklicht. Der Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheit und des Sports wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt und den Betrieb des Sommerbades Erfenschlag als ein der Öffentlichkeit zugängliches Bad. Dieser Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck, für die neu zu gründende Betreibergesellschaft des Freibades in Form einer gemeinnützigen GmbH dienen. Ein Wechsel der Rechtsform der Betreibergesellschaft ist zulässig, soweit die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft gewährleistet ist.

      

3. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen, die der Zielsetzung und dem Zweck des Vereins entsprechen. 

      

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabeordnung (AO 1977) in deren jeweils geltender Fassung, bzw. im Sinne etwaiger später gesetzlicher Nachfolgevorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

      

5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

  

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, 

  • fördernden Mitgliedern, 
  • Ehrenmitgliedern. 

 

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

 

3.  Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wobei der Antrag die Art und Form der fördernden Tätigkeit angeben muss. 

 

4.  Über die Aufnahme von ordentlichen und förderlichen Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, kann innerhalb eines Monats die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann über die Aufnahme entscheidet. 

 

5.  Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf  Vorschlag eines Vereinsmitgliedes und bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die höchste Form der Ehrenmitgliedschaft ist die des Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitgliedern, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Eigenschaft aberkannt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder innerhalb einer Mitgliederversammlung. 

 

6.  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Zahlt ein Vereinsmitglied den festgesetzten Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, wird er aus dem Verein ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein ausgetretenes Mitglied hat kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen. 

 

7.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind, 

 

  • die Mitgliederversammlung, 
  • der Vorstand. 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. 

 

2.  Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist dabei einzuhalten. 

 

3.  Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter/in geleitet, welche/r die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte wählt. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer/in. 

 

4.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 

 

5.  Die Abstimmungsart bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. 

 

 

§ 6 Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. 

 

2.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den ersten Stellvertreter/in, die/den Ehrenvorsitzende/n sowie eine/n Schatzmeister/in. 

 

3.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter. 

 

4.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. In den Vorstand können nur volljährige natürliche Personen gewählt werden. 

 

5.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bei Bedarf ein Mitglied kooptieren. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Kooptierung zu bestätigen oder eine Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes durchzuführen. 

 

6.  Nach Bedarf kann der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder Arbeitsgruppen bestellen und diese mit Erledigung bestimmter abgegrenzter Aufgaben betrauen. 

 

 

§ 7 Kassenprüfer/innen

 

1.  Der/die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der/die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einmal  jährlich einen Prüfbericht. 

 

2.  Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. 

 

 

§ 8 Eigentum, Finanzen

 

1.  Das Vereinseigentum wird durch den Vorstand verwaltet. 

 

2.  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

 

3.  Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern im Rahmen des Zumutbaren freiwillige Zuwendungen von Spenden, insbesondere dann, wenn sie sich nicht durch aktive Mitarbeit im Verein oder durch sonstige spürbare Anteilnahme an der Vereinsarbeit den Vereinszweck unterstützen. 

 

4.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

5.  Wird – etwa durch den Erwerb verfallbedrohter Bauten nebst Grundstück –  Grundvermögen des Vereins gebildet, darf dieses ebenso wie etwaiges Bar- oder sonstiges Vermögen des Vereins nur zur Förderung des Vereinszwecken eingesetzt werden. 

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Kulturförderung zu verwenden hat. 

 

 

 

Chemnitz-Erfenschlag am 12. April 2017